Club Michel e.V.
Münchener Straße 12
60329 Frankfurt am Main
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Impressum
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Vereinssatzung Club Michel e.V.

1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Club Michel e. V.“, mögliche Abkürzung „CM“. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Bekanntmachung und Verbreitung kulinarischer Kulturgebräuche und die Verfeinerung, Pflege, Schulung und Förderung der Geschmackssensorik. Diesen Zweck verwirklicht der Verein im Rahmen von Kochabenden und -kursen, Exkursionen und Verköstigungen, die dem Experiment und Austausch, Erproben und Lernen dienen. Das Zubereiten von Lebensmitteln, Speisen oder Getränke, umfasst auch das Einkaufen der Grundprodukte. Vorzugsweise werden saisonale Angebote regionaler Erzeugnisse genutzt, soweit nicht exotische Speisen, Kräuter und Gewürze den jeweiligen Programminhalt bilden. Es werden keine Fertigwaren (Convenience Food) verarbeitet. Für Kinder werden Veranstaltungen durchgeführt, bei denen die Neugierde, das Kennenlernen und ein bewusster Umgang mit Lebensmitteln im Vordergrund stehen. Der Verein fördert den bewussten Umgang mit hochwertigen Lebensmitteln und leistet einen Beitrag zu physischem, sozialem, geistigem und seelischem Wohlbefinden der Gesellschaft. Freunde des Vereins können an der Verwirklichung des Zweckes teilnehmen.

(2) Weiter ist Zweck des Vereins, die Schaffung eines Begegnungspodiums für Künstler und Kulturinteressierte. Dieser Zweck wird durch wechselnde Installationen und Ausstellungen von Exponaten der Bildenden Kunst erreicht. Es werden Begleitveranstaltungen ausgerichtet, die Institutionen, befreundeten Ateliers und Kunstschaffenden Kontaktpflege und Informationsaustausch ermöglichen.

(3) Für die Vereinszwecke mietet der Verein Räumlichkeiten.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Die Verwendung von Einnahmen des Vereins ist an den Zweck des Vereins gebunden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.



3 Mitgliedsarten, Aufnahme

(1) Der Verein hat aktive, passive, Ehren- und Fördermitglieder.

(2) Aktive Mitglieder sind volljährige Personen, die kochen, künstlerisch und/ oder organisatorisch für den Verein tätig sind und damit die Vereinsaktivitäten ermöglichen. Aktives Mitglied kann werden, wer nach dem Durchlaufen einer sechs Monate dauernden Probezeit von dem Vorstand als aktives Mitglied zugelassen wird. Der Vorstand entscheidet nach Ablauf der Probezeit und Rücksprache mit mindestens zwei weiteren aktiven Mitgliedern über die Aufnahme. Das aktive Mitglied muss die ideellen Vereinsziele tragen und sich entsprechend einer jeweiligen Beitragsordnung aktiv einbringen oder einen Mitgliederbeitrag leisten.

(3) Passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell, durch Teilnahme an Veranstaltungen, Annahme des Angebotes und/ oder materiell unterstützen

(4) Der Antrag auf aktive oder passive Mitgliedschaft erfolgt formlos, zum Beispiel per Email. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag durch Beschluss. Über Beitrittsgesuche entscheidet der Vorstand endgültig. Gegen eine Ablehnung des Antrages, der nicht mit Gründen zu versehen ist, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

(5) Der Vorstand kann Personen, die sich hinsichtlich des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.

(6) Wer dem Verein Spenden zuwendet, kann als Fördermitglied anerkannt werden. Fördermitglieder sind grundsätzlich passive Mitglieder.



4 Pflichten der Mitglieder, Mitgliederbeitrag

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, den Zweck des Vereins zu unterstützen. Statt der Leistung eines geldwerten Beitrages gilt die persönliche Beteiligung der Mitglieder durch Ideen und Übernahme von Tätigkeiten vorrangig, soweit den Mitgliedern zeitlich möglich und die Übernahme der Tätigkeit zumutbar ist. Tätigkeiten von Mitgliedern können infolge Vorstandsbeschlusses vergütet werden.

(2) Der Vorstand kann zur Erreichung des Vereinszwecks Unkostenbeiträge von Mitgliedern verlangen.

(3) Entsteht dem Verein durch das Verhalten eines Mitgliedes ein Schaden, ist das Mitglied zum Ersatz des Schadens verpflichtet, soweit gesetzlich bestimmt.

(4) Über Art und Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

(5) Passive Mitglieder, die sich als solche nicht regelmäßig am Vereinsleben beteiligen, haben Sorge dafür zu tragen, dass dem Vorstand ihre Adressdaten bekannt sind, um Ladungen etc. bewirken zu können.



5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Vereinsausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann jederzeit erfolgen.

(3) Ein Ausschluss kann infolge Beschlusses des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat oder in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

(4) Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Rechtsweg über den Ausschluss ist ausgeschlossen.

(5) Der Vorstand führt eine Liste aller Mitglieder. Treten passive Vereinsmitglieder für die Dauer eines Jahres nicht in Erscheinung, kann der Vorstand solche infolge Beschlusses von der Liste streichen.



6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Protokollführer und zwei weiteren Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsbestellung kann im Fall eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Die Amtszeit dauert sieben Jahre. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einzeln vertreten.

(4) Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt, für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von (brutto) über 5000 EUR ist im Innenverhältnis die Zustimmung zwei weiterer Vorstandsmitglieder erforderlich.

(5) Der Vorstand kann eine Vergütung einzelner Vorstands- oder Vereinsmitglieder bestimmen.



8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder gesetzliche Regelungen der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Vorschlag des Jahresbudgets, die Buchführung, Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, Koordinierung der Veranstaltungen, Genehmigung von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5000 EUR, Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten.

(2) Der Vorstand ist bei der Geschäftsführung keinerlei Weisungen anderer Vereinsorgane unterworfen.

(3) Der Vorstand kann mit der Prüfung der Buch-, Kassen- und Geschäftsführung eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, betrauen.

(4) Der Vorstand kann für Organisation und Leitung der Vereinsarbeit einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist weisungsberechtigt gegenüber allen Mitgliedern, soweit deren Rechte aus der Satzung nicht berührt werden. Weisungsberechtigt gegenüber dem Geschäftsführer ist der Vorstand.



9 Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden.

(2) Eine Beschlussfassung kommt auch durch telefonische oder schriftliche Absprache zustande.

(3) Die Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche ist einzuhalten, soweit kein Eilfall vorliegt.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstands sind abgesehen vom Erfordernis einer Außenwirkung nicht zu protokollieren und generell nicht zu beglaubigen.



10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet Vereinsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und Entlastung des Vorstands und die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes.



11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder im Sinne des § 3 dieser Satzung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach gesetzlicher Regelung sowie im pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands statt. Sie ist nicht öffentlich, es können Gäste geladen werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist infolge Vorstandsbeschlusses oder wenn dies 1/3 aller Mitglieder schriftlich verlangt, einzuberufen.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung per Email.

(5) Bis zum Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich oder mündlich während der Versammlung die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch solche nach 14 (1), beantragen. Die Tagesordnung ist entsprechend zu ergänzen.

(6) Über die Annahme der Anträge nach (4) auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung nach 12 (2). Im Falle einer Vollversammlung ist über die Ergänzung der Tagesordnung nicht abzustimmen.

(7) Ein zu bestimmendes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.



12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.

(3) Abstimmungen werden durch Handzeichen vorgenommen. Sind Nachteile von Vereinsmitgliedern zu befürchten, wie die Beeinträchtigung der Freiheit der Stimmabgabe (zum Beispiel bei persönlicher Bloßstellung aufgrund der offenen Abstimmung), bestimmt der Versammlungsleiter eine schriftliche und/ oder geheime Abstimmungsart.

(4) Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen. Hat im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten eine Mehrheit erzielt, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten gewählten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ist der Protokollführer verhindert, wird ein Vertreter bestimmt.

(6) Das Protokoll benennt Ort und Datum der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder und Teilnehmer, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse und jeweilige Abstimmungsarten. Satzungsänderungen oder Beschlüsse im Sinne des 14 (1) sind niederzuschreiben. Das Protokoll ist nicht zu beglaubigen.

(7) Ohne Versammlung der Mitglieder kann schriftlich ein Beschluss gefasst werden, wenn alle Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären.



13 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Zwecks, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.



14 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung bezüglich der Auflösung, bei Satzungsänderungen und -ergänzungen, wie auch der Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann auch durch den Vorstand beschlossen werden, wofür eine Mehrheit von 5/6 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

(2) Satzungsänderungen/ -ergänzungen, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner weiteren Beschlüsse. Sie sind den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Wegfall des Zwecks des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende Abwickler des verbleibenden Vermögens. Das Vermögen fällt unmittelbar in das Eigentum der Gründungsmitglieder, die sich verpflichten, das Vermögen für ähnliche Zwecke zu verwenden.



Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.02.09 errichtet und wurde infolge der Mitgliederversammlungsbeschlüsse vom 18.11.2009 und vom 22.10.2010 geändert.
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Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main
Registernummer: VR 14176

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Bildmaterial: Julia Katharina Ziegler (s/w), Ata Macias (farbig)
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